FÜHRERSCHEIN

Die wichtigsten Regelungen  -  Kurzfassung

 

 

 

Download: Flyer Führerscheinregelungen ab 2019 (pdf)

 

 

 

Die neuen Begutachtungsleitlinien bilden zwei Gruppen von Fahrerlaubnisinhabern.

 

(hier wird nur auf die am meisten nachgefragte Gruppe 1 näher eingegangen)

 

 

Gruppe 1 (entspricht im wesentlichen dem früheren Führerschein Klasse III)


Allgemein gilt: Wer epileptische Anfälle oder andere anfallsartige Bewusstseinsstörungen hat, ist in der Regel nicht in der Lage, den gestellten Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 gerecht zu werden, solange ein wesentliches Risiko von Anfallrezidiven besteht.
 

 

Es wird unterschieden:

 

Keine Anfallsfreiheit

Fahreignung wird angenommen, wenn einfach fokale Anfälle ohne Bewusstseinsstörung und ohne Behinderung für das Fahren ablaufen, nach mindestens einjähriger Verlaufsbeobachtung. Bei Anfällen, die ausschließlich an den Schlaf gebunden sind, ist eine 3- jährige Beobachtung erforderlich.

 

Anfallsfreiheit nach medikamentöser Behandlung:

Neu ist, dass ein wesentliches Risiko von Anfallrezidiven nicht mehr als gegeben gilt, wenn der Betroffene ein Jahr anfallfrei geblieben ist. Nur bei langjährig bestehenden, bislang therapieresistenten Epilepsien beträgt die erforderliche anfallfreie Zeit 2 Jahre. Ferner dürfen keine die Leistungsfähigkeit ausschließende hirnorganische Veränderungen vorliegen wie deutliche Konzentrationsstörungen, oder Störungen der Reaktionsfähigkeit. Das Risiko weiterer Anfälle darf nicht erkennbar sein. Kontrolluntersuchungen sind im Abstand von 1, 2, und 4 Jahren durchzuführen.

 

Anfallsfreiheit nach operativem Eingriff:

Hier reicht ein anfallsfreies Intervall von einem halben Jahr, sofern keine besonderen Auffälligkeiten gegeben sind, um Fahrtauglichkeit anzunehmen.
 

Einmaliger Anfall:

Nach 3 - 6 Monaten ist Fahreignung anzunehmen, wenn der Anfall nicht an bestimmte Bedingungen geknüpft war und wenn es keine Hinweise auf eine ursächliche Schädigung des Hirngewebes oder auf eine beginnende idiopathische Epilepsie gibt.

 

Gelegenheitsanfall:

Auch bei einem Gelegenheitsanfall, d. h. einen an bestimmte Bedingungen geknüpften Anfall, wird Fahreignung nach 3-Monaten wieder angenommen, wenn davon ausgegangen werden kann, dass die provozierenden Bedingungen z.B. Schlafmangel, Alkoholkonsum oder akute Erkrankung, Fieber, Vergiftungen, Stoffwechselstörungen etc. nicht mehr gegeben sind.

 

Absetzen von Antiepileptika:

Bei dem Absetzen von Antiepileptika ist für die Dauer des Absetzens und die ersten 3 Monate danach vom Führen eines Kraftfahrzeuges wegen des erhöhten Risikos eines Anfallsrezidives abzuraten.

 

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